AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Abweichungen sind nur gültig, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt  haben.

2. Angebote, Vereinbarungen und Auftragsannahme
Alle Angebote sind als unverbindliche und freibleibende Vorschläge zu betrachten, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Maßzeichnungen oder Farbangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Angaben in Katalogen sowie Prospekten und umfasst auch Zeichnungen und Beschreibungen. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich ATO FORM alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückgesandt werden. Alle Angaben im Rahmen eines Angebotes sind lediglich Richtwerte und stellen nur dann eine im Einzelfall zugesicherte Eigenschaft dar, wenn dieses ausdrücklich gesondert schriftlich durch ATO FORM bestätigt wird. ATO FORM behält sich eventuelle technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, vor. Ebenso gilt dies für Konstruktionsänderungen von abgebildeten Artikeln. ATO FORM ist nicht verpflichtet, derartige Veränderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Mündlich, telefonisch oder schriftlich erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für Verträge, die Annahme und Ausführung von Bestellungen ist die schriftliche Bestätigung durch ATO FORM maßgebend. Auch nach Auftragsannahme behält sich ATO FORM während der Ausführung das Recht zur unvermeidlichen Abänderung des Auftrages vor. In einem solchen Fall ist der Besteller rechtzeitig vorher zu informieren. Alle Aufträge, auch solche, die von Außendienstmitarbeitern angenommen werden, sind erst dann für ATO FORM verbindlich, wenn diese schriftlich von ATO FORM bestätigt sind. Sollte aus irgendwelchen Gründen, z.B. nicht rechtzeitigem Wareneingang usw., die Ausführung unmöglich werden, so ist ATO FORM auch bei bestätigten Aufträgen von der Lieferfrist entbunden. Bei Sonder- und Einzelanfertigungen gelten für die Ausführung zusätzlich die vom Besteller oder seinem Beauftragten für die Fertigung freigegebenen Zeichnungen und Angaben. Bei Lieferung innerhalb Deutschlands berechnen wir einen zur Zeit der Lieferung maßgeblichen Fracht- und Verpackungskostenanteil.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Innerhalb Deutschlands werden folgende Frachtkosten erhoben: Lieferungen mit einem Netto Auftragswert bis 150,00€ = 7,50 €; bis 750,00€ = 12,50 €; ab 750,00 € = 25,00 €. Expresslieferungen werden in voller Höhe weiter belastet. ATO FORM behält sich das Recht vor, für bestimmte Produkte abweichende Frachtregelungen zu treffen, z. B. bei Betten, Möbeln und Elektrofahrzeugen.    Der Mindestbestellwert je Bestellung beträgt netto 100,00€. Bei Aufträgen unter diesem Wert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von netto 15,00 €. Grundsätzlich gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Unsere Preise sind aufgrund der am Tage der Angebotsabgabe geltenden Kostenfaktoren kalkuliert. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, sind wir bei Änderung der Kostenfaktoren berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
Bei Lastschrifteinzug gewähren wir 2% Skonto.  
Gewährte Rabatte und Nettopreise setzen voraus, dass der Zahlbetrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem von ATO FORM genannten Konto eingeht. Zahlungsverzug berechtigt ATO FORM GmbH zur Nachforderung der gewährten Rabatte. Für modifizierte Serienprodukte oder Sonderbau werden bei der Auftragsannahme mindestens  50% des Warenwertes zur sofortigen Zahlung fällig, die bei Stornierung nicht erstattet werden.
Die Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen rein netto. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei gestundeter Zahlung sind Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu entrichten, sowie etwaige dadurch entstandene Kosten zu erstatten. Bei Rücklastschriften bei Bankabbuchungserlaubnis berechnet ATO FORM eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 pro Lastschrift. Verursachte Inkassokosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gegenansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen.
Nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden unsere gesamten Forderungen gegen ihn sofort fällig. Da die Einhaltung der Zahlungsbedingungen ein besonders wichtiger Teil von Vereinbarung/Vertrag ist, ist ATO FORM berechtigt, gewährte Rabatte bei Zahlungsverzug nachzuberechnen und einzufordern.

4. Eigentumsvorbehalt
ATO FORM behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung aller ihrer aus der jeweiligen Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er ATO FORM unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch ATO FORM gilt nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist; allerdings wiederum nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Forderung des Bestellers aus Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an ATO FORM abgetreten. Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen ATO FORM gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung anzeigt.
Der Besteller bevollmächtigt ATO FORM ausdrücklich, dem Abnehmer von der Abtretung Kenntnis zu geben. Werden Waren von ATO FORM vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer neuen, einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ATO FORM anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für sie in Verwahrung hält. Bei Insolvenzverfahren ist der Besteller verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als Eigentum von ATO FORM kenntlich zu machen.
Solange eine Forderung von ATO FORM besteht, ist diese berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. ATO FORM ist ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zwischen Neuwert und den durch den Gebrauch entstandenen Minderwert zu ersetzen. Der Besteller ist schließlich verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von ATO FORM ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Entstehende Versicherungsansprüche gelten in Höhe unserer Forderungen als an uns abgetreten.
Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. Die Ausfuhr von uns gelieferter Waren in andere Länder bedarf unserer Zustimmung.

5. Liefer- und  Abnahmepflicht
Grundsätzlich gelten die in den Auftragsbestätigungen genannten Lieferzeiten als unverbindlich und annähernd. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die Erfüllung sämtlicher vertraglich vereinbarter Verpflichtungen durch den Besteller, z.B. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse, wie in Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen im Betrieb der Firma ATO FORM oder in den Werken der Zulieferer berechtigen ATO FORM, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.  Schadensersatzansprüche wegen nicht termingemäßer Ablieferung sind ausgeschlossen. Von ATO FORM unverschuldete Lieferungsverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten. ATO FORM behält sich das Recht auf Teillieferung vor.
Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Entgeltanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, es sei denn, der Käufer zahlt den Kaufpreis oder leistet für diesen Sicherheit.  § 321 Abs, 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Treten wir aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, steht uns vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% des Bruttobestellwertes zu, wobei dem Käufer der Nachweis bleibt, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die ATO FORM nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Lieferempfang der Ware ATO FORM schriftlich anzuzeigen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

7. Haftung, Haftungsbeschränkungen, Mängelhaftung, Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet ATO FORM unter Ausschluss sämtlicher weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von ATO FORM nach ihrer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 24 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb von 12 Monaten, vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechter oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Die Rechte des Käufers wegen Lieferung einer mangelhaften Sache setzt voraus, dass der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HBG nachgekommen ist.
Die uns zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung beträgt mindestens einen Monat. Im Fall der Nacherfüllung haben wir die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei unerheblichen Sachmängeln sind wir nicht zu einer Nacherfüllung verpflichtet. Eine Nachbesserung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Die Feststellung solcher Mängel ist ATO FORM unverzüglich schriftlich zu melden. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Aus mangelhafter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen herleiten. Zur Vornahme aller ATO FORM notwendig erscheinenden Änderungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Beanstandete Teile sind ATO FORM erst auf ihre Anforderung hin zurückzusenden. Die Fracht für die beanstandeten Teile trägt der Besteller. Ersetzte Teile werden Eigentum von ATO FORM. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Witterungs- und Natureinflüsse eine Beschädigung oder einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von ATO FORM auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für die Leistungen von technischen Geräten sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand von ATO FORM maßgebend. Bei Sonderanfertigungen verliert der TÜV-Bericht seine Gültigkeit. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernimmt ATO FORM keine Haftung. Bei Lieferung von Sonderanfertigungen haftet ATO FORM nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt dann, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Zustimmung von ATO FORM vorgenommen wurden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie von Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen. Bei Sachmängeln haften wir  nicht für Folgeschäden, die daraus herrühren, dass der Kaufgegenstand erst nach erfolgreicher Nacherfüllung mangelfrei ist. Schadenersatzansprüche können nur unter den Voraussetzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend gemacht werden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Die Ansprüche des Käufers aus der Lieferung einer mangelhaften Sache verjähren in 24 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstandes.
Diese Verjährungsregelung gilt auch für Ansprüche des Käufers wegen Nichteinhaltung etwaiger Garantiezusagen. In den Fällen der Arglist und des Vorsatzes bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.
Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weiter und steht bei einer Veräußerung am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so bleiben die Rechte des Käufers aus der Lieferung einer mangelhaften Sache auf Nachlieferung, Rücktritt und Minderung nach Maßgabe gemäß § 478 BGB sowie der Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB in Abweichung von den vorstehenden Regelungen unberührt. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt  § 479 BGB.

8. Rücktrittsrecht
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn ATO FORM die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn der in Verzug befindliche Lieferer schuldhaft eine ihm mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist hat verstreichen lassen, wenn der Lieferer schuldhaft eine ihm gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nachbesserung sich als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 5., die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so erheblich verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer 7. festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
Bei unerheblichen Sachmängeln kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten. Sein Recht zur Minderung bleibt jedoch unberührt. Der Käufer hat in allen Fällen des Rücktritts auch Wertersatz für die durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

9. Schutzrechte
Zeichnungen, Modelle und Muster, schriftliche Erläuterungen sowie danach angefertigte Waren dürfen zur Meidung von Schadensersatzansprüchen weder nachgebildet noch anderen Firmen oder Personen zugänglich gemacht werden. Die Rückgabe hat in jedem Fall nur an ATO FORM zu erfolgen.

10. Rückgaberecht
Alle bestellten und erhaltenen Waren können prinzipiell innerhalb von 14 Tagen zurückgesandt werden. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Warenwertes berechnet. Rücksendungen müssen frachtfrei sein und dürfen erst nach Rücksprache mit ATO FORM erfolgen.
Keinesfalls werden von einem Artikel entfernte Einzelteile oder unvollständige und beschädigte Artikel zurückgenommen.
Mit uns vereinbarte Rücksendungen  nicht gebrauchter Waren müssen unter Beifügung einer Lieferschein- und Rechnungskopie erfolgen. Sonderanfertigungen sowie Lederwaren und Textilien sind vom Umtausch ausgeschlossen. Gutschriften können ausschließlich mit neuen Aufträgen verrechnet werden. Transportschäden an dem Liefergegenstand werden nur dann angenommen, wenn die Benachrichtigung seitens des Bestellers unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch nach 12 Stunden , erfolgt und setzt voraus, dass der Schaden durch das Versandunternehmen bei Auslieferung in den Versandpapieren schriftlich festgehalten wurde.
Die Ware muss transportsicher verpackt sein. Von einer Rücknahme generell ausgeschlossen sind Artikel mit einem Nettowarenwert unter 100,00 € sowie Artikel, die vor mehr als 30 Tagen ausgeliefert wurden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten  Aschaffenburg.

12. Salvatorische Klausel  Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung diese Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 13.07.2011

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